Mittwoch, 20. November 2013

Freiberufler vs. Gewerbetreibender

Freiberufler können sich bei einem geschätzten Einkommen von bis zu 17.500,00 Euro beim Finanzamt anmelden bzw. die Genehmigung zur Nutzung des & 19 Abs. 1 UStG dort beantragen. Es handelt sich hierbei um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag.

Voraussetzung:

  • Rechnungen schreiben mit Hinweis auf die Nutzung des § 19 Abs. 1 des UStG
  • Rechnungsbeträge werden grundsätzlich nur als Bruttobeträge ausgewiesen
  • Der beim Finanzamt angemeldete durchschnittliche Einkommenswert sollte größtmöglich nicht überschritten werden. Sollte dies bei der kommenden Einkommenssteuererklärung im Nachhinein übermäßig ersichtlich werden, wird die Genehmigung durch das Finanzamt zur Nutzung des § 19 Abs. 1 wieder entzogen.
  • Bei Umsätzen über die Freigrenze werden grundsätzlich nachträgliche Steuernachzahlungen fällig.
Da einige Buchhaltungen jedoch ungern Abrechnungen mit Bruttobeträgen durchführen und man selten an Advertiser oder Netzwerkunternehmen selbst Rechnungen schreibt, kann dieses Einkommensmodell so gut wie nie durchgeführt werden.

Aus diesem Grund erfolgt im Fall eines Internet Marketers der Status Freiberufler verwehrt, bzw. erfolgt die steuertechnische Einstufung direkt als Gewerbetreibender.

Da es sich um eine Freigrenze handelt, wird bei einer Überschreitung dieser Grenze die Umsatzsteuer rückwirkend auf den gesamten Umsatz berechnet.

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