Voraussetzung:
- Rechnungen schreiben mit Hinweis auf die Nutzung des § 19 Abs. 1 des UStG
- Rechnungsbeträge werden grundsätzlich nur als Bruttobeträge ausgewiesen
- Der beim Finanzamt angemeldete durchschnittliche Einkommenswert sollte größtmöglich nicht überschritten werden. Sollte dies bei der kommenden Einkommenssteuererklärung im Nachhinein übermäßig ersichtlich werden, wird die Genehmigung durch das Finanzamt zur Nutzung des § 19 Abs. 1 wieder entzogen.
- Bei Umsätzen über die Freigrenze werden grundsätzlich nachträgliche Steuernachzahlungen fällig.
Aus diesem Grund erfolgt im Fall eines Internet Marketers der Status Freiberufler verwehrt, bzw. erfolgt die steuertechnische Einstufung direkt als Gewerbetreibender.
Da es sich um eine Freigrenze handelt, wird bei einer Überschreitung dieser Grenze die Umsatzsteuer rückwirkend auf den gesamten Umsatz berechnet.
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